Gutachten

In unseren Gutachten erfahren Sie folgende wichtigen Fakten:

Unser Gutachten dient Ihnen als wichtigste Grundlage, um Ihre Ansprüche bei der Versicherung des Unfallgegners geltend machen zu können.

Nur ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger mit entsprechender technischer Ausstattung (Hebebühne, Bremsprüfstand, Scheinwerferprüfgerät, Abgastester, Lackschichtdickenmeßgerät etc.) kann den Schadenumfang richtig erkennen und Sie so vor unliebsamen Überraschungen bewahren.

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Nutzen Sie die Kompetenz, das Wissen und die Erfahrung des freien Kfz-Sachverständigen, damit Sie zu Ihrem guten Recht kommen.

Wozu ein Unfallgutachten eines Sachverständigen?

Ein Unfallgutachten eines Sachverständigen dient Ihnen regelmäßig als wichtigste Grundlage, um Ihre Ansprüche bei der Versicherung des Unfallgegners geltend machen zu können.

Dabei hat die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners neben weiteren unfallbedingt angefallenen Kosten grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend der Haftungsquote zu erstatten, da diese Kosten ebenfalls zu den unfallbedingt zu erstattenden Schäden gehören.

Als Geschädigte oder Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind Sie deshalb grundsätzlich berechtigt, ein eigenes Sachverständigengutachten bei einem Sachverständigen Ihrer Wahl einzuholen, solange dies erforderlich ist und solange Sie dadurch nicht gegen die Ihnen obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann bei Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens vorliegen, wenn lediglich ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt.

Die Grenze für die Annahme eines Bagatellschadens wird von der Rechtsprechung im Einzelfall bestimmt. Hierbei werden derzeit je nach Gericht jedoch uneinheitliche Werte zugrunde gelegt. Die Bagatellschadengrenze kann hierbei, abhängig von der konkreten Unfallsituation und vom konkreten Einzelfall, grundsätzlich von ca. 500,00 € bis ca. 1.000,00 € reichen.

Wird bei einem offensichtlich geringfügigen Schaden ein Sachverständigengutachten eingeholt, kann dies zur Folge haben, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten für die Gutachtenerstellung nicht oder lediglich teilweise tragen muss.

Bei einem, insbesondere für einen Laien, unklaren Schadensumfang, ist der Unfallgeschädigte aber grundsätzlich berechtigt, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen. Auch hier ist die konkrete Unfallsituation bzw. der konkrete Einzelfall maßgebend.

Sollte bei dem Unfall lediglich ein Bagatellschaden entstanden sein, empfiehlt es sich, statt eines Gutachtens den Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt einzuholen. Die Kosten für einen solchen Kostenvoranschlag sind grundsätzlich genauso wie die Kosten eines Gutachtens von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursachers zu ersetzen.

Bei Zweifeln, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollten und welche Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, bietet es sich an, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Kfz-Prüfstelle Günter Vetterl

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